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Aviäre Influenza

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Aviäre Influenza

Vogelgrippe, Geflügelpest sind weitere Bezeichnungen für die aviären Influenza. Die aviäre Influenza ist eine Viruserkrankung, die von Vögeln auf den Menschen übertragen wird (Zoonose). Sie hat einen akuten Krankheitsbeginn ähnlich einer Grippe und breitet sich über die Lungen und den Verdauungstrakt aus. Sie befällt vor allem Hühner, Puten, Gänse und Enten. Nur eine Variante des Virus kann auch den Menschen krank machen (A/H5N1). Ansteckend ist der Vogelkot wie auch die Berührung des erkrankten Tieres. Damit sie nicht den Menschen befällt muss der gesamte Tierbestand, falls ein Tier davon erkrankt ist, getötet werden. Dennoch ist die Ansteckungsgefahr sehr gering. Geschieht die Ansteckung dennoch, kommt es zu sehr massiven Symptomen, die einer akuten Influenzapneumonie ähneln.

Leitmerkmale:  akuter Krankheitsbeginn, hohes Fieber, Husten, Atemnot
Definition Bei der aviären Influenza handelt es sich um eine Erkrankung mit Viren, die von Vögeln übertragen wird

Weitere Bezeichnungen
(Synonyme)
  • Vogelgrippe
  • Geflügelpest
Erreger
  • HPAI- Viren, Untergruppe A/H5N1 oder H7N7
  • überlebt im organischen Material (Sekret, Kot, Fleisch, Eier, Blut)
Ausbreitung
  • weltweit, Südostasien
Ansteckung
  • Tröpfcheninfektion (aerogen), Kontaktinfektion
  • Geflügel und deren Ausscheidungen, Mensch zu Mensch
  • Ansteckungsgefahr vor Auftreten der 1. Symptome
Symptome
  • grippeähnlich: Fieber (über 380C), akuter Krankheitsbeginn, Kopf-/ Hals-/ Gliederschmerzen
  • pulmonal: Husten, Atemnot
  • enteral: Durchfall, Übelkeit, Erbrechen
  • später: Pneumonie, Magen-Darm-Beschwerden
Diagnose Labor: Leuko-/Lympho-/Thrombozytopenie, Leberwerte ­
Apparative Diagnostik: Antikörpernachweis

Komplikationen
  • Nierenversagen
  • Lungenversagen
Immunität/Prophylaxe
  • keine Impfung möglich
  • Quarantäne
Therapie
  • Allgemeinmaßnahmen: Eigenschutz, sonst symptomatisch, Bettruhe, körperliche Schonung, hohe Flüssigkeitszufuhr
  • Medikamentöse Therapie: Virostatika (Tamiflu, Zanamivir)
Meldepflicht
  • Verdacht, Erkrankung, Tod (§ 6 Abs. 1)
  • bei gehäuftem Auftreten (§ 6)

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