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Kryptosporidiose

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Kryptosporidiose

Als Kryptosporidiose bezeichnet man eine Infektion mit dem Urtierchen (einzellige Lebenswesen) Cryptosporidium parvum/ hominis. Dieses Tierchen lebt innerhalb der Zellen und befindet sich somit in den Zellen von Haus- und Nutztieren (vor allem Rinder, Pferde, Ziegen, Schafe). Dort bildet es Oozysten in denen Sporozoiten sich befinden, welche eine Infektion hervorrufen. Diese Oozysten werden von den Tieren ausgeschieden. Der Mensch kommt über kontaminierten Ausscheidungen, Trinkwasser oder aber auch Lebensmittel mit ihnen in Kontakt. Nach Aufnahme der Oozysten kommt es im Dünndarm zur Freisetzung der Sporozoiten. Diese verbinden sich mit der Darmwand und vermehren sich. Es werden wiederum Oozysten gebildet, die über den Darm ausgeschieden werden (Vorsicht! Ansteckung). Diese sind sehr widerstandfähig und können einige Jahre in feuchtem Milieu überleben. Bei guter Immunabwehr kommt die Erkrankung nach 10 bis 14 Tagen von alleine wieder zum Erliegen. Es wird keine lebenslange Immunität dabei aufgebaut. Bei abwehrgeschwächten Personen kann die Erkrankung durch lange anhaltende wässrige Durchfälle zum Tode führen.

Leitmerkmale:  wässrige Durchfälle
Definition Bei der Kryptosporidiose handelt es sich um eine Erkrankung mit Protozoen

Ursachen
  • Infektion mit dem Cryptosporidium parvum/hominis (Rinder, Pferde, Ziegen, Schafe)
Risikofaktoren
  • Tierpfleger
  • Veterinäre
  • Immunsupprimierte (HIV, Organtransplantierte)
Ausbreitung
  • weltweit
Ansteckung
  • fäkal-oral (tierische Ausscheidungen, kontaminiertes Trinkwasser/ Lebensmittel, Mensch zu Mensch)
Inkubationszeit Bis zu 14 Tage

Symptome
  • Allgemeinsymptome: leichtes Fieber, wässrige Durchfälle, uncharakteristische Bauchbeschwerden (Bauchschmerzen, Übelkeit, Gewichtsverlust)
Diagnose Anamnese: Klinik
Labor: Stuhl (Tierchen)

Komplikationen
  • bei Immungeschwächten: massive Flüssigkeits-/Elektrolytverluste
Prophylaxe
  • Abkochen des Trinkwassers
  • gute Hygiene
Therapie
  • Allgemeinmaßnahmen: Behandlung der Symptome
Meldepflicht
  • Infektionsschutzgesetz § 7: Nachweis
  • Infektionsschutzgesetz § 6: Verdacht, Erkrankung (infektiöse Gastroenteritis)

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